Steuern & Abgaben
Die kommunalen Steuern leisten einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben und Angebote in unserer Stadt. Zu den kommunalen Steuern der Stadt Linden zählen die Grundsteuer, und Gewerbesteuer, die Hundesteuer und die Spielapparatesteuer. Auf dieser Seite finden Sie einen Überblich zu den einzelnen Steuerarten, sowie die passenden Ansprechpersonen.
Nachrichten, Informationen und Dienstleistungen für die Stadt Linden auf linden.de
Zuständigkeiten im Überblick:
- Grundsteuer A und B
- Gewerbesteuer
- Hundesteuer
- Spielapparatesteuer
- Eigentümerwechsel
- Wasserabgaben und Niederschlagswassergebühr
>Die einzelnen Punkte so verlinken, dass die Bürger direkt zum Unterpunkt gelangen.
Texte und eventuelle Anlagen /Formulare (falls es mit den anderen einheitlich ist):
Grundsteuer A und B
Die Grundsteuer wird erhoben auf bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie landwirtschaftliche Flächen.
Unterschieden wird zwischen:
- Grundsteuer A: land- und forstwirtschaftliche Flächen
- Grundsteuer B: bebaute und unbebaute Grundstücke
Das Finanzamt setzt auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und der von den Eigentümerinnen und Eigentümern abgegebenen Grundsteuererklärung den Steuermessbetrag fest. Darauf hat die Gemeinde keinen Einfluss.
Auf dieser Grundlage setzt die Gemeinde durch Anwendung des Hebesatzes die Grundsteuer fest.
Bei Fragen zum Steuermessbetrag wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Gewerbesteuer
Unternehmen und Selbstständige, die in Linden gewerblich tätig sind, zahlen Gewerbesteuer. Als wichtige Einnahmequelle leistet die Gewerbesteuer einen Beitrag zur Finanzierung vielfältiger kommunaler Leistung der Stadt Linden.
Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine kommunale Abgabe, die von der Gemeinde erhoben wird und der Finanzierung öffentlicher Aufgaben dient.
Spielapparatesteuer
Die Spielapparatesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer, die für das Aufstellen und den Betrieb von Spiel- und Geldspielgeräten erhoben wird. Sie wird nach den Regelungen der jeweiligen Satzung der Gemeinde berechnet.
Die Stadt prüft die Angaben, berechnet die Steuer und überwacht die fristgerechte Zahlung.
Formular Erklärung + Anlage
Eigentümerwechsel
Bei einem Eigentümerwechsel wird das Grundstück erst nach Mitteilung des Finanzamts auf den neuen Eigentümer umgeschrieben. Die Grundsteuer und alle weiteren Grundbesitzabgaben gelten grundsätzlich für das ganze Jahr. Für eine Umschreibung innerhalb des Jahres brauchen wir die von beiden Parteien unterschriebene Zustimmungserklärung.
Wasserabgaben und Niederschlagswassergebühr
Die Wasserabgaben und die Niederschlagswassergebühr sind im Grundbesitzabgabenbescheid mit aufgeführt. Die Niederschlagswassergebühr wird nach der versiegelten Fläche Ihres Grundstücks berechnet und die Wasserabgaben nach Ihrem tatsächlichen Wasserverbrauch.
Einige Haushalte haben bereits einen Funkwasserzähler – zu erkennen an der Zählernummer, die mit 8SEN beginnt. Diese Zähler werden automatisch am Jahresende ausgelesen, ein Ablesen durch Sie ist nicht nötig.
Für alle anderen Zähler bitten wir Sie, den Zählerstand zum Jahresende an zaehlerstaende@linden.de zu senden, da keine Ablesekarten verschickt werden. Bitte geben Sie auch die Stände von Unter- oder Gartenwasserzählern an. Wird uns kein Stand mitgeteilt, schätzen wir den Verbrauch für den Haupt- und gegebenenfalls den Zuzugszähler. Gartenwasserzähler, die als Abzugszähler genutzt werden, werden mit 0 m³ abgerechnet.